AGB

1. Mietgegenstand
Mit dieser Vereinbarung mietet der Mieter eine Mietfläche und / oder eine Holzhütte (Doppel- oder Dreifachhütten auf Anfrage) auf dem Weihnachtsmarkt vor dem Schloss Charlottenburg im Zeitraum vom 21.11. bis 26.12.2011. Die genaue Mietfläche bekommt der Mieter vom Veranstalter zugewiesen. Platzierungswünsche können berücksichtigt werden, es besteht aber hierauf kein Anspruch, soweit im Vorfeld keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Mieter und dem Veranstalter getroffen wurden. Die Zeiträume für den frühesten Standauf- und Abbau inkl. der technischen Bedingungen sind vom Mieter ab 1. November 2011 beim Veranstalter zu erfragen. Die Größe und Aufteilung der Standfläche sind wesentliche Teile der Vereinbarung. Änderungen gegenüber dieser Vereinbarung berechtigen den Veranstalter zur Nachberechnung zuzüglich einer Vertragsstrafe von 500,00 € netto, berechnet wird. Daraus ergibt sich für den Mieter kein Anrecht auf eine Änderung der Aufteilung. Eine Vermietung, Untervermietung, Verpachtung oder anderweitige Überlassung der Mietfläche an Dritte ist untersagt, auch wenn der Mieter selbst an der Veranstaltung nicht teilnehmen kann. Ein Verstoß gegen das Verbot der Untervermietung ist mit einer Konventionalstrafe in Höhe der Mietsumme netto zzgl. 500,00 € netto belegt. Alleinstellungsmerkmale werden nicht gewährleistet, jedoch wird vom Veranstalter auf ein ausgewogenes und kategorisch schlüssiges Sortiment geachtet. Für den Weihnachtsmarkt vor dem Schloss Charlottenburg gelten besondere Mietbedingungen. Der Mieter verpflichtet sich am Weihnachtsmarkt im Bereich Schloss Charlottenburg nur teilzunehmen, wenn dieser von dem in dieser Mietbedingung und Marktordnung genannten Veranstalter durchgeführt wird. Um dem denkmalpflegerischem Anspruch des Schlosses sowie auch dem geschichtlichen Hintergrund gerecht zu werden, stellen wir unseren Mietern einheitliche Miethütten zur Verfügung, welche ein gesamtheitliches und traditionelles Bild vor dem Schloss ergeben sollen. Sondermietformen (beheizte Weihnachtsfestzelte, individuelle Hütten oder Bauten etc.) werden durch Zusatzvereinbarungen vertraglich geregelt und bedürfen detaillierter Absprachen in Schriftform. So genannte „Billigangebote“ (wie z.B. „2 für 1“) und Verkaufsangebote unterhalb des branchenüblichen Preisniveaus sind bzw. werden ausgeschlossen!

Hinweis zu den Miethütten
Die mit Spitzdach bedeckten Miethütten sind 2,80 m breit und 2,20 m tief. Die Ausstattung beinhaltet einen Tresen frontseitig innen, eine Leuchtstoffröhre zur Grundbeleuchtung, Sicherheitsschloss mit 2 Schlüsseln sowie eine Steckdose mit max. 3 KW anliegender Leistung. Zum Beheizen der Miethütten sind ausschließlich für den Einsatz in Innenräumen behördlich genehmigte Gasheizungen zulässig. Komplett oder teilweise elektrisch betriebene oder gemischt betriebene Heizungen können nicht eingesetzt werden. Beim Einsatz von Heizgeräten sind in jeden Fall die sicherheitstechnischen Bestimmungen einzuhalten. Die Beleuchtung im Inneren der Hütte ist Sache des Mieters und kann – angepasst an das eigene Sortiment – frei bestimmt und gestaltet werden. Verboten sind jedoch Beleuchtungselemente im Außenbereich der Hütte sowie Lauf- und Wechsellichter, welche das gesamtheitliche Bild stören. Mit Übernahme der Hütten bei Veranstaltungsbeginn ist auf Vollzähligkeit der Ausstattung und Zustand zu achten. Beanstandungen zu einem späteren Zeitpunkt können nicht berücksichtig werden. Die Mieterkaution wird vom Veranstalter für die Miethütten, die Einhaltung der Öffnungszeiten, das saubere Verlassen des Standplatzes, die Entsorgung des Restmülls am täglichen Veranstaltungsende, das Einhalten der Bestimmung über Mehrweggeschirr und das ordentliche Hinterlassen der Mietfläche zum Gesamtende der Veranstaltung erhoben. Schrauben, Nägel und sonstige Dekorationsrückstände müssen vor Rückgabe rückstandslos entfernt werden (die Verwendung von Tackern und nicht rückstandslos entfernbarem Klebeband ist untersagt). Das Anbringen von kleinen Schrauben und Nägeln ist nur in den Rahmenteilen gestattet, nicht aber in den Holzpaneelen oder Dächern der Miethütten. Beschädigungen und deren Beseitigung an der Miethütte gehen zu Lasten des Mieters. Maßgeblich für eine ordnungsgemäße Rückgabe der Miethütte ist eine schriftliche Bestätigung des Veranstalters durch ein Übernahme- und Abgabeprotokoll, welche ebenfalls Bestandteil dieser Vereinbarung sind.

2. Waren- und Leistungsangebot
Der Mieter darf auf der beschriebenen Mietfläche ausschließlich folgende Waren und Leistungen anbieten:

Auflistung der Produkte und Waren ist Bestandteil der Mietbedingung und Marktordnung.
siehe Anlage 1

Der Mieter verpflichtet sich ausschließlich Waren und Leistungen zu vertreiben, die in der Vereinbarung durch eindeutige Aufschlüsselung, detaillierte Beschreibung der Produkte und nachfolgende Kategorisierung festgelegt sind. Mit Gegenzeichnung des Vertrages erklärt der Mieter im Besitz sämtlicher zum Betreiben seines Gewerbes erforderlichen Genehmigungen und einer Haftpflichtversicherung mit einer dem wirtschaftlichen Risiko seines Vertrages deckenden Versicherungssumme zu sein. Es ist untersagt, Waren zu vertreiben, die zum einen nicht im Vertrag in der Sortimentsaufschlüsselung angezeigt sind und zum anderen auch nicht durch entsprechende gewerbliche Genehmigungen und Unterlagen dem Mieter erlaubt sind. Ebenso sind Änderungen des Sortiments während der Veranstaltung untersagt. Mieter aus dem Bereich Kunsthandwerk dürfen ausschließlich selbstgefertigte und nicht industriell gefertigte Waren anbieten. Diese bestätigen durch Überlassung einer eidesstattlichen Versicherung (s. Vordruck) die Richtigkeit ihrer Angaben. Eine Änderung des Sortiments bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Im Falle des Verstoßes gegen die Sortimentsbeschränkung wird eine vom Mieter an den Veranstalter zu zahlende Konventionalstrafe von 500,00 € netto vereinbart. Außerdem ist der Veranstalter berechtigt, das Geschäft des Mieters so lange zu schließen, bis der Mieter die nicht vereinbarten Waren aus dem Geschäft entfernt hat. Dem Mieter entstehen dadurch keine Ansprüche gegen den Veranstalter. Es werden keine Greifer, elektronischen Gewinnspiele oder kriegsanimierende, gewaltverherrlichende Unterhaltungsangebote oder Waren ähnlicher Art zugelassen.

3. Zusätzlicher Bedarf / Nebenkosten
Der Bedarf an Strom- und Wasseranschlüssen wird Inhalt dieser Vereinbarung. Es gelten die Preise laut gültiger Preisliste bzw. der Rechnung. Die Bestellung eines Wasseranschlusses ist für Geschäfte, die mit unverpackten Lebens- mitteln umgehen, obligatorisch. Eine Ausnahme bilden Geschäfte, die einen eigenen Zu- und Abwassertank in ihrem Stand haben. Die Stromabrechnung erfolgt nach Abschluss der Veranstaltung nach Zählerstand und wird gegebenenfalls mit der Kaution rückverrechnet. Soweit sich im oben genannten Sortiment alkoholische Getränke befinden, ist der Mieter verpflichtet sich eine entsprechende Gestattung zum Ausschank alkoholischer Getränke bei den zuständigen Behörden einzuholen.

4. Veranstaltungsdaten und Öffnungszeiten
Der Weihnachtsmarkt vor dem Schloss Charlottenburg ist eine Veranstaltung am Spandauer Damm zwischen Klausener Platz und Luisenplatz in Berlin – Charlottenburg. Die Standaufbauten befinden sich vor dem Schloss auf den Flächen der Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten Berlin – Brandenburg. Folgende Öffnungszeiten sind geplant:

? Montag bis Donnerstag 14:00 bis 22:00 Uhr (optional bis 23:00 Uhr)
? Freitag bis Sonntag 12:00 bis 22:00 Uhr (optional bis 23:00 Uhr)
? Heiligabend 24.12.2010 geschlossen
? 1. und 2. Weihnachtsfeiertag 12:00 bis 20:00 Uhr (optional bis 21:00 Uhr)

Sämtliche Hütten und Bauten müssen spätestens bis 15 Minuten vor der offiziellen Öffnung der Veranstaltung betriebsbereit und personell besetzt sein. Eine Schließung der Geschäfte vor Ablauf der offiziellen Öffnungszeit ist untersagt. Alle Mieter sind dazu verpflichtet ihr Warenangebot bzw. ihre Leistung ohne Einschränkung bis zum Ablauf der Veranstaltungszeit zu erbringen. Die Vereinbarung wird durch eine Änderung der Veranstaltungszeiten nicht berührt. Änderungen der Öffnungszeiten sind dem Veranstalter vorbehalten. Ausschließlich der Veranstalter ist berechtigt, einer früheren Schließung zuzustimmen oder diese zu veranlassen. Ergibt sich auf Grund höherer Gewalt oder amtlicher Anweisung eine vorzeitige Beendigung oder zeitweilige Unterbrechung der Veranstaltung, hat der Mieter keinen Ersatzanspruch jeglicher Art. Der Mieter hat sich an die Öffnungs- und Schließzeiten der Veranstaltung zu halten und dem entsprechend sein Geschäft zu öffnen. Bei Nichteinhaltung ist je Veranstaltungstag eine Konventionalstrafe von 500,00 € netto zu zahlen. Die optionale Verlängerung der Öffnungszeiten bietet den Mietern die Möglichkeit bei entsprechendem Besucherandrang seinen Stand länger geöffnet zu halten. Die Wahrnehmung der optionalen Öffnungszeiten obliegt dem Mieter, in jedem Fall ist die späteste Schließzeit 23 Uhr und um 24 Uhr (1. und 2. Weihnachtsfeiertag 20 Uhr) müssen alle Mieter und ihre Mitarbeiter die Veranstaltungsfläche aus Gründen der Bewachung und allgemeinen Sicherheit verlassen haben. Verstöße gegen diese Regelung haben den Verlust des Stand- bzw. Mietplatzes zur Folge.

5. Entgelte und Zahlungsbedingungen

Die Zahlung der Rechnungssumme kann in bar, per Verrechnungsscheck oder per Überweisung erfolgen (in jedem Fall gilt für die rechtzeitige Zahlung der Bankeingang bzw. der Tag der Gutschrift). Auf alle Mietvereinbarungen und zusätzliche Anmietungen (z.B. Bestuhlungsflächen) die erst nach dem 01.09.2011 abgeschlossen werden, wird ein Spätbucherzuschlag von 20 % vom Nettomietpreis erhoben.

Alle Rabatte gelten nur bei Einhaltung der Zahlungsziele und Fristen. Für die rechtzeitige Wertstellung von Überweisungen oder Barschecks ist der Mieter verantwortlich. Verspätete Zahlungseingänge werden mit Verzugszinsen von 13,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Der Veranstalter erhält außerdem in diesem Fall ein kostenfreies Rücktrittsrecht vom Vertrag. Für den in diesem Fall dem Veranstalter entstehenden wirtschaftlichen Ausfall wird der Schadenersatz seitens des Mieters in Höhe der 2-fachen Rechnungssumme (netto) als Konventionalstrafe vereinbart, in jedem Fall verfallen die bis dahin geleisteten Anzahlungen zu Gunsten des Veranstalters für den wirtschaftlichen Ausfall als Mindestschadensersatz. Der Mieter verzichtet verbindlich auf einen Rückzahlungsanspruch. Bereits geleistete Anzahlungen werden auf die Konventionalstrafe angerechnet. Dem Mieter steht die Möglichkeit des Nachweises offen, dass ein zusätzlicher Schaden überhaupt nicht oder in einem wesentlich geringerem Umfang entstanden ist. Abweichungen von den vereinbarten Zahlungszielen sind nur möglich bei vorheriger Ausstellung einer entsprechenden Bankbürgschaft auf den Veranstalter. Die Ausstellungsgebühren hierfür trägt der Mieter. Die Kaution des Mieters wird vom Veranstalter für die Miethütten, die Einhaltung der Öffnungszeiten, das saubere Verlassen der Mietfläche, die Entsorgung des Restmülls in den dafür bereitgestellten Container am Veranstaltungsende, das Einhalten der Bestimmung über Mehrweggeschirr und das ordnungsgemäße Verlassen von evtl. angemieteten Pagoden bzw. Miethütten, die Abrechnung der individuellen Verbrauchskosten und die allgemeine Vertragserfüllung erhoben. Die Kautionsrückzahlung bzw. -verrechnung erfolgt ca. 4 Wochen nach offiziellem Veranstaltungsende, soweit dem Veranstalter die Verbrauchsschlussrechnungen der Versorger vorliegen (Strom, Wasser, Schäden). Die Abnahme des Standes, der Mietfläche, die Stromablesung und der Heizölverbrauch (ohne Restmengenvergütung) erfolgen bis 48 Stunden nach Veranstaltungsende, wenn nicht ein anderer Termin mit dem Veranstalter schriftlich vereinbart worden ist. Bei nicht Einhalten dieser Frist durch den Mieter verfällt der Anspruch auf Rückerstattung, weil keine Überprüfung bzw. Kontrolle möglich ist. Für die Terminierung innerhalb der Frist ist der Mieter verantwortlich.

6. Auf- und Abbau, Zufahrt zum Gelände, Anlieferungsdienste, KFZ-Parkflächen, Technikgänge
Zum Befahren des Geländes durch den Mieter oder seiner Lieferanten ist eine schriftliche Genehmigung notwendig. Der Mieter holt sich vor Bezug seiner Mietfläche im Organisationsbüro des Veranstalters (vor Ort) seinen gültigen Händlerausweis und eine Einfahrtsgenehmigung ab. Regelungen zum Auf- und Abbau gehen gesondert und schriftlich an den Mieter. Die Zeiträume für den frühesten Standauf- und Abbau inkl. der technischen Bedingungen können vom Mieter ab 17. Oktober 2011 beim Veranstalter erfragt werden. Dies gilt auch – soweit gewünscht und verfügbar – für die Anmietung von veranstaltungseigenen KFZ- und Logistik-Parkflächen. In der Auf- und Abbauphase der Veranstaltung gilt ein allgemeines Arbeitsverbot ab 22:00 Uhr. Das Befahren des Geländes ist nur für Fahrzeuge mit luftgefüllter Gummibereifung zulässig. Es dürfen keine Hubwagen oder sonstige metallische Wagen und Gerätschaften auf dem Gelände bewegt oder rangiert werden. Ferner dürfen insbesondere die Sandwege nicht befahren werden. Technisch notwendige Ausnahmen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters und können nur unter entsprechender Abbohlung zum Schutz der denkmalgeschützten Wege und Bereiche erfolgen. Zu beachten sind außerdem in jedem Fall die behördlichen Auflagen zur Nachtruhe (Lärmvermeidung!).
Die Flächen im öffentlichen Straßenverkehr, wie Busspuren, Bushaltestellen und Ein- und Ausfahrten, dürfen zu keinem Zeitpunkt durch parkende oder haltende Fahrzeuge des Mieters oder seiner Lieferanten in Anspruch genommen werden. Es dürfen keine Fahrzeuge während der Veranstaltung im Veranstaltungsgelände abgestellt werden. Der Mieter erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, von ihm im Veranstaltungsgelände oder auf vorstehend genannter Bus- und Parkspur abgestellte Fahrzeuge durch den Veranstalter kostenpflichtig für den Mieter entfernen zu lassen. Der Mieter trägt bereits die durch den Versuch der Entfernung anfallenden Kosten (z.B. Anfahrt eines Abschleppdienstes, Personalkosten etc.) und kann polizeilich zur Anzeige gebracht werden. Das Betreten oder die Nutzung von technischen Flächen (z.B. Technikgänge zwischen den Restaurant-Pagoden) ist aus Sicherheitsgründen strengstens untersagt.

7. Weisungsbefugnis
Den Anweisungen der Beauftragten des Veranstalters ist unverzüglich Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen ist der Veranstalter berechtigt das Geschäft des Mieters nach Abmahnung und Fristsetzung zu schließen und den Mieter des Veranstaltungsgeländes zu verweisen.

8. Haftung
Der Mieter haftet für alle mittelbar oder unmittelbar von ihm verursachten Schäden, inkl. Schäden am Boden, dem Baumbestand sowie Anlagen und Gebäuden (z.B. Poller, Fahrradständer, Laternen etc.). Er hat eine Versicherung zur Abdeckung der gegen ihn aus solchen Schäden entstehenden Forderungen abzuschließen. Ein entsprechender Versicherungsnachweis ist dem Veranstalter auf Verlangen vorzuweisen. Die Veranstaltungsfläche wird gemäß den behördlichen Auflagen durch ein Sicherheitsunternehmen bewacht. Eine spezielle Bewachung einzelner Objekte erfolgt nur nach Vereinbarung. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, insbesondere Personen- und Sachschäden, die dem Mieter z.B. durch Diebstahl oder Elementarereignisse entstehen.

9. Strom – und Wasserversorgung, Heizung, Betreten von technischen Versorgungsbereichen
Gemäß VDE-Bestimmungen ist es erforderlich, dass Elektroanlagen einen vorgeschalteten FI-Schutzschalter besitzen. Für den Wasser-Anschluss dürfen nur Gummischlauchleitungen HO 7 RN – F verwendet werden. Von allen Standbetreibern sind ausreichend Elektro-Kabel, bei Wasseranschluss zusätzlich ein ½ Zoll Schlauch für Frischwasser und ¾ Zoll Schlauch für Abwasser mitzubringen. Pagodenmieter benötigen für ihr Abwasser zulässige HT-Rohre.
Die Elektroanlagen der Verkaufsstände müssen nach VDE installiert sein. Alle verwendeten Geräte und Kabel müssen mindestens spritzwassergeschützt ausgeführt sein.

Die Weitergabe von Strom oder Wasser an Dritte oder falsche Leistungsangaben erfüllen den Tatbestand des Diebstahls und Betruges und werden vom Veranstalter zur Anzeige gebracht. Bei Nichtbeachtung der genannten Bedingungen ist der Veranstalter berechtigt, die Strom- / Wasserzufuhr abzuschalten. Bei Frostgefahr ist der Mieter verpflichtet das Frischwasser nachts laufen zu lassen, um ein Einfrieren der Zu- und Abwasserleitungen zu verhindern. Für Mieter von Restaurant-Pagoden gilt die Regelung, dass der Thermostatregler der Heizungsanlage nachts auf mindestens 5 °C eingestellt werden muss. Das komplette Ausschalten der Heizung ist untersagt. Das Betreten technischer Versorgungsbereiche ist ebenfalls strengstens untersagt und nur dem Veranstalter oder seinen Beauftragten gestattet. Zuwiderhandlungen durch den Mieter haben die Standschließung zur Folge und befreien den Veranstalter von allen Schadensersatzansprüchen. Entstehen durch fehlerhafte Verbraucheranlagen Defekte in der zentralen Stromanlage des Veranstalters, werden Reparatur-, Instandsetzungs- und alle Folgekosten dem Mieter in Rechnung gestellt. Es sind ausschließlich Feuchtraumkabel und -verteiler mit ausreichend großer Leistungsaufnahme zu benutzen (Kabeltrommeln müssen abgewickelt werden). Technische Serviceleistungen, die zusätzlich durch den Veranstalter für den Mieter erbracht werden, werden mit 30,00 € (netto) je angefangener halber Personenstunde berechnet. Strom- oder Wasserausfall in der zentralen Versorgung des Veranstalters berechtigt nicht zu Schadensersatzansprüchen.

10. Entsorgung von Reststoffen, allgemeine Sauberkeit und Müllvermeidung
Der Mieter hat die von ihm direkt oder indirekt erzeugten Abfälle in den dafür bereitgestellten Container zu entsorgen. Sonderabfälle, wie z.B. Öle und Fette, sind vom Veranstaltungsgelände mitzunehmen und auf eigene Veranlassung ordnungsgemäß zu entsorgen. Schmutz- und Abwasser darf nur über die vorgesehenen Abwasseranschlüsse unter Verwendung eines Fettabscheiders entsorgt werden. Der Vorplatz der Standfläche ist ständig sauber zu halten. Der Mieter ist verantwortlich dafür, regelmäßig sein Mobiliar und Zubehör (z.B. Aschenbecher) regelmäßig zu säubern und seine eigenen Müllbehälter an den dafür vorgesehenen Stellen zu leeren. Der Veranstalter ist bei Nichtbefolgen berechtigt, die gesamte Kaution einzubehalten und dem Mieter zusätzliche Müllentsorgungskosten zu berechnen.

11. Festlegungen zum Geschirr-Einsatz und zur Pfanderhebung
Jeder gastronomische Betreiber ist verpflichtet ausschließlich mit Mehrweggeschirr und -Besteck aus Keramik, Porzellan, Metall oder Glas zu arbeiten. Geschirr und Besteck aus Kunststoff, Pappe und essbares Geschirr sind nicht gestattet. Mieter, die einen angebotsbedingten Flaschenausschank haben, sind zu einer Bepfandung verpflichtet. Im Falle der Bepfandung ist der Hinweis auf die Pfandhöhe und die Rücknahme gut sichtbar am Stand anzubringen. Auf Anfrage sind Ausnahmen möglich. Zuwiderhandlungen durch den Mieter ziehen eine Schließung des Standes nach Abmahnung und Fristsetzung nach sich. Der Vermieter erhebt in diesem Fall eine Konventionalstrafe in Höhe des vertraglichen Zahlbetrages.

12. Genehmigungen und behördliche Auflagen
Für alle behördlichen Unterlagen und gewerberechtlichen Genehmigungen die den Mieter betreffen, ist dieser selbst zuständig. Ausgenommen davon ist die Einholung einer Gestattung zum Ausschank alkoholischer Getränke, soweit die zuständige Behörde eine gemeinsame Einholung durch den Veranstalter verlangt. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund nicht oder nicht rechtzeitig eingeholter Erlaubnisse oder Genehmigungen entstehen. Er stellt den Veranstalter diesbezüglich frei. Der Mieter hat sich selbstständig über die sein Geschäft betreffenden behördlichen oder sonstigen Auflagen zu informieren und deren Erfüllung eigenverantwortlich zu überwachen. Insbesondere sind die Anforderungen der Lebensmittelhygiene zu berücksichtigen. Alle Ordnungsstrafen zzgl. der Bearbeitungsgebühren, die auf Grund eines mieterbedingten Verhaltens erhoben werden, reicht der Veranstalter zzgl. einer pauschalen Bearbeitungsgebühr von 250,00 € netto an den verursachenden Mieter weiter.

13. Beschallung
Der Einsatz von Beschallungsanlagen (inkl. zulässiger Lautstärkepegel und Auswahl des Musikgenres) ist in jedem Fall nur in vorheriger Absprache mit dem Veranstalter und schriftlicher Genehmigung von behördlicher Seite, und soweit die notwendigen Genehmigungen der GEMA für den Mieter vorliegen, gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist der Veranstalter berechtigt dem Geschäft den Strom zu entziehen, im Wiederholungsfalle den Stand zu schließen. Daraus entstehen dem Mieter keine Ansprüche gegen den Veranstalter. Bei Nichteinhalten dieser Vereinbarung werden daraus resultierende Forderungen (Gebühren für Ordnungswidrigkeit, Schadensersatz für wirtschaftlichen Ausfall) an den Mieter weitergegeben und er haftet im vollen Umfang.

14. Nebenabsprachen, unwirksame Regelungen, Gültigkeit
Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Bisherige schriftliche und/oder mündliche Vereinbarungen treten mit dem Wirksamwerden dieser Vereinbarung außer Kraft.
Diese Vereinbarung basiert auf der Angebotsbestätigung durch den Mieter und erlangt Gültigkeit mit dem Zugang der Rechnungsunterlagen. Sollte ein Bestandteil dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so werden die anderen Bestandteile davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestandteile haben die Parteien eine dieser in wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommenden, zulässigen und wirksamen Vereinbarung zu treffen (salvatorische Klausel). Für die Mietbedingung und Marktordnung sind Irrtümer und Druckfehler vorbehalten.

15. Ausfall der Veranstaltung, Nichterfüllung
Sollte die Veranstaltung zeitweilig ausfallen, abgesagt, oder zeitlich beschränkt werden, so besteht von Seiten des Mieters kein Anspruch auf Schadensersatz. Wird die Veranstaltung durch den Veranstalter vor Beginn abgesagt, so wird eine Rückzahlung der bisher geleisteten Mietzahlungen vereinbart. Das gilt auch für den Ausfall von Teilen der Veranstaltung, soweit sich dieser Vertrag auf eine Standfläche in dem vom Ausfall betroffenen Teilbereich der Veranstaltung bezieht. Ein Rücktrittsrecht für den Mieter ist nicht vereinbart. Der Veranstalter kann bis 31. Oktober des lfd. Kalenderjahres kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Bei Nichterfüllung der Vereinbarung durch den Mieter vor Veranstaltungsbeginn fällt zzgl. der geleisteten Rechnungssumme jeweils eine Konventionalstrafe in Höhe der 2-fachen Rechnungssumme (netto) und während der Veranstaltung in Höhe der 3-fachen Rechnungssumme (netto) an. Kautionen sind in diesem Fall nicht rückzahlungsfähig. Weitere Ansprüche wg. des wirtschaftlichen Schadens oder vergleichbaren Ausfalls behält sich der Veranstalter ausdrücklich vor.

16. Besondere Regelungen zur Dekoration, Bestuhlungsflächen und Außenwerbung, Weihnachtszelte
Der Mieter ist verpflichtet seinen Stand im Außenbereich (Außendekoration und Beleuchtung der Miethütten stellt der Veranstalter) weihnachtlich und ausschließlich mit Naturmaterialen auszuschmücken. Es sind nur echte Tannenzweige oder entsprechende Gewächse zur Dekoration zugelassen. Diese Regelung gilt auch für die Mieter des Weihnachtszeltes; auch für die individuelle Innendekoration regen wir aus Qualitätsgründen einen Verzicht auf Kunststoffdekorationen an. In den Weihnachtszelten gelten zusätzliche Bedingungen: Es darf nur die jeweils angemietete Fläche genutzt werden; Schaukästen, Regale o.ä. müssen grundsätzlich werbefrei sein (Firmenname des Mieters z.B. ‚Schuberts antike Möbel’ oder Oberbegriffe wie z.B. ‚Silberschmuck’ sind gestattet). Mietereigenes Standmobiliar darf aus technischen und optischen Gründen nicht über die Stellwandhöhe (entspricht der jeweils unterschiedlichen Höhe der Seiten- und Rückwände des Standes – siehe Anlage 2) oder in den Laufweg ragen. Dekorationen aus PVC-Materialien o.ä. sind nicht zulässig.

Im Außenbereich sind nur einfarbige weiße Leuchtmittel und keine Lauf- und Wechsellichter gestattet. Alternative Möglichkeiten sind mit dem Veranstalter im Einzelfall zu klären, ebenso ist das Anbringen von Wind- und Regenschutzfolien nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Veranstalter möglich.
Bei Anmietung von sog. Bestuhlungsflächen ist ausschließlich der Einsatz von Mobiliar wie Tische, Stehtische, Mülleimer aus Holz oder anderen Naturmaterialien möglich (keine Kunststoffstehtische, Biertischgarnituren o.ä.). Bei Bedarf kann der Mieter vom Veranstalter (je nach Verfügbarkeit) entsprechendes Mobiliar anmieten. Mietanfragen diesbezüglich richten Sie bitte schriftlich bis zum 31. August 2011 an den Veranstalter. In Sonderfällen dürfen auch sog. Outdoor-Möbel nach vorheriger Absprache mit dem Veranstalter zum Einsatz kommen. Der Einsatz von Tischdecken und Skirting im Außenbereich ist nicht zulässig (da nur Holzmobiliar im Einsatz). Diese Regelung betrifft nicht den Innenbereich Ihrer Mietfläche. Die Fläche für einen angemieteten Tisch oder eines anderen Moduls wird je Einheit mit mindestens 2 m² bemessen. Eine Flächen- oder Modulanmietung ist nur für den gesamten Veranstaltungszeitraum möglich. Überdachte Bestuhlungsflächen bedürfen der Zustimmung des Veranstalters und werden gesondert berechnet. Auf der Bestuhlungsfläche und an der Fassade der Miethütte bzw. der individuellen Hütten oder der Zelt-Pagode dürfen keine Aufsteller, Warenschütten, Fahrräder, Fahnen, Eigen- oder Fremdwerbung aufgestellt oder angebracht werden. Zudem sind keine handgeschriebenen Schilder, Pappen, laminierte PC-Ausdrucke oder ähnliche Schilder gestattet; ausgenommen sind Schiefertafeln, Holztafeln o.ä. Die Verwendung von Besteck, Geschirr, systemgastronomische Einrichtungen oder sonstiges Interieur mit einem Markenbranding oder sonstigem Werbeaufdruck von Fremdmarken ist nicht gestattet. Erlaubt ist ausschließlich der Einsatz von Geschirr ohne Aufdruck, mit Eigenwerbung oder mit Aufdruck weihnachtlicher Motive ohne Markenbezug, unter der Voraussetzung, dass diese nicht im Zusammenhang mit anderen Veranstaltungen oder Lieferanten steht.

Das offizielle Logo „Weihnachtsmarkt vor dem Schloss Charlottenburg“ ist markenrechtlich geschützt und wird dem Mieter auf schriftlichen Antrag beim Veranstalter für den Einsatz auf mietereigenen Werbematerialien und Geschirr kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Antrag muss das zu bedruckende Produkt in Größe, Aufmachung, Material, Auflage etc. genau beschreiben und bedarf der schriftlichen Freigabe durch den Veranstalter.

17. Gerichtsstand
Der Erfüllungsort ist Berlin; der Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des werbeteam berlin in Berlin-Charlottenburg (Amtsgericht Charlottenburg). Alle genannten Summen verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertssteuer.

Die Kenntnisnahme der Mietbedingungen und Marktordnung durch den Mieter wird hiermit per Unterschrift anerkannt und bestätigt. Die Gültigkeit des Vertrages kommt nur zustande durch Gegenzeichnung des Veranstalters.

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